Satzung des Förderverein Stadtgymnasium Frankfurt e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Förderverein Stadtgymnasium Frankfurt e. V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke nach § 58 Nr. 1 AO, sowie die Förderung mildtätiger Zwecke nach §53 Nr. 1 und 2 AO.
- Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung des Stadtgymnasiums, insbesondere durch:
- Unterstützung von schulischen
Projekten und Veranstaltungen - Beschaffung von Lehr- und Lernmitteln
- Förderung von Schüleraustauschprogrammen und Exkursionen
- Unterstützung bedürftiger Schülerinnen und Schüler
- Unterstützung von schulischen
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
- Parteipolitische, weltanschauliche, religiöse oder rassistische Bestrebungen sind ausgeschlossen.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
- Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand einzureichen.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung steht dem Betroffenen die Berufung bei der Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste wg. Beitragsrückstand von mehr als 12 Monaten oder Austritt aus dem Verein.
- Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende durch schriftliche Austrittserklärung möglich und muss bis zum 30. September des laufenden Jahres beim Vorstand eingegangen sein.
- Bei vereinsschädigendem Verhalten kann der Vorstand durch einstimmigen Beschluss Mitglieder aus dem Verein ausschließen.
- Mitglieder des Vereins, die sich besonders um die Förderung des Stadtgymnasium Frankfurt verdient gemacht haben, können durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4 Beiträge
- Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
- Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
- Bei ordentlichem und außerordentlichem Austritt sind die Beiträge generell nicht erstattungsfähig.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und in allen Angelegenheiten zuständig, für die nicht in der Satzung oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung die Zuständigkeit eines anderen Vereinsorgans begründet ist.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
- Die Einberufung muss spätestens 2 Wochen vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich via E-Mail, und nur in Ausnahmefällen per Post, erfolgen.
- Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
- Jahresbericht des Vorstands
- Bericht der Kassenprüfer
- Beschlussfassung über die Voranschläge und die Rechnungslegung für die einzelnen Geschäftsjahre
- Entlastung des Vorstands
- *Neuwahlen (1. Vorstand, 2. Vorstand, 3. Vorstand, Schatzmeister, Schriftführer)
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
*Nur alle zwei Jahre.
- Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen
entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. - Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden.
- Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
beschlussfähig. Zusätzliche Versammlungen können einberufen werden, wenn der Vorstand es beschließt oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder unter Angabe des Gegenstandes der Beschlussfassung die Einberufung schriftlich (einschließlich E-Mail) beantragen. - Unter außerordentlichen Bedingungen, z. B. Pandemie, kann die Mitgliederversammlung auch online abgehalten werden und ist in diesem Fall uneingeschränkt beschlussfähig.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme.
- Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch diese/r verhindert, wählt die Mitgliederversammlung eine/n Versammlungsleiter/in.
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der Versammlungsleiter/in und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und vom Vorstand zu verwahren ist.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, den stellvertretenden zweiten und dritten Vorsitzenden, dem Schatzmeister (Kassenwart) und dem Schriftführer.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
- Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.
- Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen eine/n Nachfolger/in benennen.
- Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Fünftel seiner Mitglieder anwesend sind.
- Dem Vorstand obliegt für die folgenden Maßnahmen die Zuständigkeit:
- Führung der laufenden Vereinsgeschäfte
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Fristgerechte Durchführung und Erstellung des Jahresberichtes (Steuererklärung)
- Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
- Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich
§ 8 Satzungsänderungen
- Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
- Anträge auf Satzungsänderungen sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen.
§ 9 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Stadtgymnasium Frankfurt, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.